Rechtsgrundlage

Wir bieten Hilfe zur Erziehung (§ 27 KJHG) in Form der Sozialen Gruppenarbeit (§ 29 KJHG). Auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts soll die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe gefördert werden.

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© Jürgen Arnold

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